Schwellenwerte

Was sind Schwellenwerte?

Schwellenwerte sind festgelegte Wertgrenzen im Vergaberecht, die bestimmen, welche Vergabevorschriften auf ein Vergabeverfahren anzuwenden sind. Sie regeln insbesondere, ob ein Auftrag national oder EU-weit ausgeschrieben werden muss. Maßgeblich ist dabei der geschätzte Nettoauftragswert der zu vergebenden Leistung.

Überschreitet der Auftragswert die geltenden EU-Schwellenwerte, ist eine europaweite Ausschreibung nach den EU-Vergaberichtlinien zwingend vorgeschrieben (Oberschwellenbereich). Liegt der Auftragswert darunter, handelt es sich um eine Vergabe im Unterschwellenbereich, für die nationale Regelungen gelten.

Schwellenwerte im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich kommen insbesondere folgende Regelwerke zur Anwendung:

  • die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen

  • der 1. Abschnitt der VOB/A für Bauleistungen

Zusätzlich existieren nationale Wertgrenzen, die sich aus Haushaltsordnungen, Landesvergabegesetzen oder Verwaltungsvorschriften ergeben und je nach Bundesland variieren können.

Aktuelle nationale Wertgrenzen

  • Direktauftrag: bis ca. 1.000 Euro netto (UVgO, Richtwert)

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A): häufig bis 100.000 Euro, abhängig von landesrechtlichen Vorgaben

Diese nationalen Schwellenwerte regeln, welche Verfahrensart gewählt werden darf, nicht jedoch die EU-weite Veröffentlichungspflicht.

EU-Schwellenwerte

Die EU-Schwellenwerte legen fest, ab welchem Auftragswert ein Vergabeverfahren EU-weit bekannt gemacht werden muss. Sie sind europaweit einheitlich geregelt und unterscheiden sich nach:

  • Art des Auftrags (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen)

  • Art des Auftraggebers (z. B. klassische öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber)

Oberhalb dieser Schwellenwerte gelten die Vorgaben des GWB, der VgV bzw. der VOB/A-EU.

Wann greift welcher Schwellenwert?

Entscheidend ist stets der geschätzte Gesamtauftragswert zum Zeitpunkt der Vergabevorbereitung:

  • Unterhalb der EU-Schwellenwerte → nationale Vergabevorschriften (UVgO, VOB/A Abschnitt 1)

  • Oberhalb der EU-Schwellenwerte → EU-Vergaberecht mit europaweiter Bekanntmachung

Beispiel:
Eine Kommune beschafft Büromaterial im Wert von 5.000 Euro netto. Der Auftragswert liegt deutlich unter dem EU-Schwellenwert für Lieferleistungen. Es handelt sich daher um eine nationale Vergabe nach UVgO.

Besonderheit bei Losvergaben

Wird ein Auftrag in Lose aufgeteilt, ist nicht der Wert eines einzelnen Loses ausschlaggebend, sondern der Gesamtwert aller Lose. Dieser Gesamtwert entscheidet darüber, ob die EU-Schwellenwerte überschritten werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VgV). Eine künstliche Aufteilung zur Umgehung der Schwellenwerte ist unzulässig.

Abgrenzung: Nationale Schwellenwerte vs. EU-Schwellenwerte

  • Nationale Schwellenwerte

    • gelten im Unterschwellenbereich

    • sind nicht bundesweit oder europaweit einheitlich

    • bestimmen die zulässige Verfahrensart (z. B. Direktauftrag, beschränkte Ausschreibung)

  • EU-Schwellenwerte

    • sind europaweit verbindlich

    • lösen die Anwendung des EU-Vergaberechts aus

    • dienen der Transparenz und dem Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt

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