Schwellenwerte
Was sind Schwellenwerte?
Schwellenwerte sind festgelegte Wertgrenzen im Vergaberecht, die bestimmen, welche Vergabevorschriften auf ein Vergabeverfahren anzuwenden sind. Sie regeln insbesondere, ob ein Auftrag national oder EU-weit ausgeschrieben werden muss. Maßgeblich ist dabei der geschätzte Nettoauftragswert der zu vergebenden Leistung.
Überschreitet der Auftragswert die geltenden EU-Schwellenwerte, ist eine europaweite Ausschreibung nach den EU-Vergaberichtlinien zwingend vorgeschrieben (Oberschwellenbereich). Liegt der Auftragswert darunter, handelt es sich um eine Vergabe im Unterschwellenbereich, für die nationale Regelungen gelten.
Schwellenwerte im Unterschwellenbereich
Im Unterschwellenbereich kommen insbesondere folgende Regelwerke zur Anwendung:
die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen
der 1. Abschnitt der VOB/A für Bauleistungen
Zusätzlich existieren nationale Wertgrenzen, die sich aus Haushaltsordnungen, Landesvergabegesetzen oder Verwaltungsvorschriften ergeben und je nach Bundesland variieren können.
Aktuelle nationale Wertgrenzen
Direktauftrag: bis ca. 1.000 Euro netto (UVgO, Richtwert)
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A): häufig bis 100.000 Euro, abhängig von landesrechtlichen Vorgaben
Diese nationalen Schwellenwerte regeln, welche Verfahrensart gewählt werden darf, nicht jedoch die EU-weite Veröffentlichungspflicht.
EU-Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte legen fest, ab welchem Auftragswert ein Vergabeverfahren EU-weit bekannt gemacht werden muss. Sie sind europaweit einheitlich geregelt und unterscheiden sich nach:
Art des Auftrags (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen)
Art des Auftraggebers (z. B. klassische öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber)
Oberhalb dieser Schwellenwerte gelten die Vorgaben des GWB, der VgV bzw. der VOB/A-EU.
Wann greift welcher Schwellenwert?
Entscheidend ist stets der geschätzte Gesamtauftragswert zum Zeitpunkt der Vergabevorbereitung:
Unterhalb der EU-Schwellenwerte → nationale Vergabevorschriften (UVgO, VOB/A Abschnitt 1)
Oberhalb der EU-Schwellenwerte → EU-Vergaberecht mit europaweiter Bekanntmachung
Beispiel:
Eine Kommune beschafft Büromaterial im Wert von 5.000 Euro netto. Der Auftragswert liegt deutlich unter dem EU-Schwellenwert für Lieferleistungen. Es handelt sich daher um eine nationale Vergabe nach UVgO.
Besonderheit bei Losvergaben
Wird ein Auftrag in Lose aufgeteilt, ist nicht der Wert eines einzelnen Loses ausschlaggebend, sondern der Gesamtwert aller Lose. Dieser Gesamtwert entscheidet darüber, ob die EU-Schwellenwerte überschritten werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VgV). Eine künstliche Aufteilung zur Umgehung der Schwellenwerte ist unzulässig.
Abgrenzung: Nationale Schwellenwerte vs. EU-Schwellenwerte
Nationale Schwellenwerte
gelten im Unterschwellenbereich
sind nicht bundesweit oder europaweit einheitlich
bestimmen die zulässige Verfahrensart (z. B. Direktauftrag, beschränkte Ausschreibung)
EU-Schwellenwerte
sind europaweit verbindlich
lösen die Anwendung des EU-Vergaberechts aus
dienen der Transparenz und dem Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt
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