Vergabekammer

Was ist die Vergabekammer?

Die Vergabekammer ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, deren Einrichtung durch Bund oder Länder erfolgt. Ihre Zuständigkeit ist in § 159 GWB geregelt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt gemäß § 157 Abs. 2 S. 3 GWB haben.

Die Nachprüfungskompetenz der Vergabekammern beschränkt sich auf Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte.

Zusammensetzung der Vergabekammer

Die Vergabekammern setzen sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, von denen einer ehrenamtlich tätig ist. Dabei gelten folgende Anforderungen: Entweder der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen entweder Beamte auf Lebenszeit mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder Angestellte mit vergleichbarer Fachkunde sein.

Aufgaben und Bedeutung der Vergabekammer

Die zentrale Aufgabe der Vergabekammer besteht darin, Rechtsverstöße im Rahmen oberhalb der EU-Schwellenwerte durchgeführter Vergabeverfahren zu überprüfen. Unternehmen, die sich durch eine Vergabeentscheidung in ihren Rechten verletzt sehen, können einen Nachprüfungsantrag stellen. Die Vergabekammer prüft anschließend, ob die Vergabestelle die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsätze, eingehalten hat.

Die Vergabekammer führt dabei ein eigenes Verwaltungsverfahren durch, in dem sie alle relevanten Unterlagen sichtet, die Beteiligten anhört und eine rechtliche Bewertung vornimmt. Ihr Ziel ist es, Rechtsverstöße schnell und effektiv zu beheben, ohne dass ein langwieriger Gerichtsweg erforderlich wird.

Ablauf des Nachprüfungsverfahrens

Das Verfahren vor der Vergabekammer ist streng formalisiert. Nach Eingang des Nachprüfungsantrags prüft die Kammer zunächst dessen Zulässigkeit, insbesondere ob der Antragsteller seine Rügepflicht erfüllt hat. Anschließend wird das Verfahren eröffnet und die Vergabestelle zur Vorlage der Vergabeakte verpflichtet.

Die Vergabekammer kann verschiedene Maßnahmen treffen, darunter die Aufhebung der Vergabeentscheidung, die Verpflichtung zur Fehlerkorrektur oder die Untersagung des Zuschlags. Ihre Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammer

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht offen. Dieses überprüft die Entscheidung vollständig in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Bis zur endgültigen Entscheidung darf die Vergabestelle den Zuschlag nicht erteilen.

Bedeutung für Bieter und Auftraggeber

Für Bieter bietet die Vergabekammer einen effektiven Rechtsschutz, der sicherstellt, dass Vergabeverfahren korrekt durchgeführt werden. Auftraggeber müssen wiederum sorgfältig dokumentieren und gesetzeskonform handeln, da Fehler unmittelbar überprüft werden können. Die Vergabekammer trägt damit maßgeblich zur Integrität und Transparenz des öffentlichen Auftragswesens bei.

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