Selbstreinigung
Was ist eine Selbstreinigung?
Eine Selbstreinigung ist eine Wiedergutmachung eines Unternehmens, das aufgrund eines Fehlverhaltens beziehungsweise einer Straftat vom Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen wurde.
Selbstreinigung im Vergaberecht
Das betroffene Unternehmen muss sich darum bemühen, sein Fehlverhalten auszugleichen. Nur durch eine aktive Zusammenarbeit und der bereitwilligen Wiedergutmachung kann es sich für zukünftige Vergabeverfahren selbst reinigen. Mit den Maßnahmen kann das Unternehmen auch z.B. seinen Eintrag im Wettbewerbsregister vorzeitig löschen lassen.
Es muss nachweisen, dass:
der verursachte Schaden durch eine Ausgleichszahlung behoben wurde oder sich verpflichtet hat, einen solchen Ausgleich vorzunehmen.
es aktiv mit den Ermittlungsbehörden über die Tatsachen und Umstände des Fehlverhaltens zusammengearbeitet hat.
es konkrete Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Straftaten oder Fehlverhalten zu vermeiden.
Festgeschrieben ist das im § 125 GWB. Öffentliche Auftraggeber entscheiden fallgebunden über eine Teilnahme der Unternehmen am Vergabeverfahren. Sie bewerten dann, ob die Selbstreinigungsmaßnahmen ausreichend waren.
Voraussetzungen für einen Ausschluss
Entscheidet sich der Auftraggeber für einen Ausschluss des Bieters, so muss er die Ausschlussgründe entsprechend dokumentieren sowie dem Unternehmen gegenüber begründen. Dabei gilt es, die Ausschlussgründe zu teilen, in zwingende Ausschlussgründe und in fakultative Ausschlussgründe.
Welche Bedeutung hat die Selbstreinigung im Vergabeverfahren?
Die Selbstreinigung stellt sicher, dass Unternehmen, die sich in der Vergangenheit unrechtmäßig verhalten haben, eine Chance zur Rehabilitation und erneuten Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren erhalten. Diese Möglichkeit fördert die Wettbewerbsfähigkeit und gibt den Unternehmen die Gelegenheit, Vertrauen zurückzugewinnen, während gleichzeitig die Integrität des Vergabeverfahrens gewahrt bleibt.
Abgrenzung zu anderen Ausschlussgründen
Selbstreinigung ist von den obligatorischen Ausschlussgründen (wie etwa einem rechtskräftigen Urteil wegen schwerer Straftaten) zu unterscheiden. In Fällen, in denen die Selbstreinigung nachweislich erfolgreich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber einen Bieter trotz eines früheren Verstoßes weiterhin am Verfahren teilnehmen lassen. Bei zwingenden Ausschlussgründen, wie etwa der Insolvenz eines Unternehmens, ist ein Ausschluss jedoch unvermeidbar.
Maßnahmen zur Selbstreinigung und deren Dokumentation
Für die Selbstreinigung ist es entscheidend, dass die ergriffenen Maßnahmen nachweislich dokumentiert werden. Unternehmen müssen die durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen offenlegen, einschließlich der Zahlungen, der Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und der internen Änderungen, die vorgenommen wurden, um zukünftiges Fehlverhalten zu verhindern. Ohne diese Nachweise kann die Selbstreinigung nicht anerkannt werden.
Rechtliche Grundlagen
Die Selbstreinigung ist eine rechtlich verankerte Möglichkeit, nach einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften in den Vergabeverfahren wieder teilnahmeberechtigt zu werden. Sie ist jedoch an hohe Anforderungen gebunden, die durch die rechtliche Regelung in § 125 GWB sowie in der Vergaberichtlinie konkretisiert sind. Diese Regelungen stellen sicher, dass Selbstreinigung nicht zur Umgehung des Vergaberechts missbraucht wird.
Bedeutung für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber
Für Unternehmen bedeutet die Möglichkeit der Selbstreinigung eine Chance, nach einem Fehlverhalten weiterhin am Wettbewerb teilzunehmen und ihre Geschäftsbeziehungen zu öffentlichen Auftraggebern fortzusetzen. Öffentliche Auftraggeber müssen dabei sorgfältig prüfen, ob die Maßnahmen des Unternehmens tatsächlich ausreichen, um die Teilnahme zu rechtfertigen, und ob das Vertrauen in das Unternehmen wiederhergestellt wurde. Digitale Vergabemanagementlösungen können dabei helfen, den Prozess zu dokumentieren und zu überprüfen.