Mitwirkungsverbote
Was sind die Mitwirkungsverbote?
§ 6 VgV regelt auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers das Verbot der Mitwirkung befangener Personen. Organe des Auftraggebers dürfen im Vergabeverfahren nicht mitwirken, wenn sie selbst Bieter oder Bewerber sind (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 VgV) oder Bieter bzw. Bewerber beraten, vertreten oder unterstützen (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV) bzw. gegen Entgelt bei Bietern oder Bewerbern beschäftigt sind (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 VgV). Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 VgV auch dann, wenn Angehörige der Organe des Auftraggebers die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 VgV erfüllen. Das Mitwirkungsverbot verbietet diesen Personen damit, sich am Vergabeverfahren zu beteiligen. Liegen die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vor, darf der jeweiligen Bewerber / Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden, ohne dass der Auftraggeber damit gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Rechtliche Einordnung der Mitwirkungsverbote
Die Mitwirkungsverbote sind Ausdruck des vergaberechtlichen Grundsatzes der Unparteilichkeit und dienen der Sicherstellung eines fairen und transparenten Wettbewerbs. § 6 VgV konkretisiert diese Grundsätze für den Bereich der Vergabeverordnung und verpflichtet den Auftraggeber, organisatorische und personelle Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen und auszuschließen. Die Norm ist eng mit den allgemeinen Vergabegrundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz verknüpft und hat eine präventive Schutzfunktion. Sie soll bereits den Anschein einer Befangenheit vermeiden und nicht erst tatsächliche Einflussnahmen sanktionieren.
Anwendungsbereich im Vergabeverfahren
Das Mitwirkungsverbot greift in allen Phasen des Vergabeverfahrens, beginnend bei der Vorbereitung der Vergabeunterlagen über die Durchführung des Verfahrens bis hin zur Zuschlagsentscheidung. Erfasst sind sämtliche Personen, die auf Seiten des Auftraggebers inhaltlich oder organisatorisch Einfluss auf das Verfahren nehmen können. Maßgeblich ist nicht die formale Stellung, sondern die tatsächliche Möglichkeit, auf Entscheidungen einzuwirken. Auch eine mittelbare Einflussnahme genügt, um ein Mitwirkungsverbot auszulösen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Sachverhalte aufzuklären und die betroffenen Personen konsequent von der Mitwirkung auszuschließen.
Abgrenzung zu verwandten vergaberechtlichen Begriffen
Von den Mitwirkungsverboten zu unterscheiden ist der vergaberechtliche Interessenkonflikt im weiteren Sinne. Während Interessenkonflikte auch strukturelle oder wirtschaftliche Verflechtungen erfassen können, regelt § 6 VgV konkret persönliche Beteiligungen und Näheverhältnisse. Ebenfalls abzugrenzen ist der Ausschluss von Unternehmen wegen unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen. Das Mitwirkungsverbot knüpft allein an die Person auf Auftraggeberseite an, kann aber mittelbar zum Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters führen, wenn eine unzulässige Mitwirkung nicht ausgeschlossen oder geheilt werden kann.
Praktische Bedeutung für Auftraggeber und Unternehmen
Für den Auftraggeber bedeuten Mitwirkungsverbote einen erhöhten Organisations- und Dokumentationsaufwand. Interne Zuständigkeiten, Befangenheitsabfragen und klare Compliance-Strukturen sind erforderlich, um Vergaberechtsverstöße zu vermeiden. Digitale Vergabemanagement-Lösungen können hierbei unterstützen, indem sie Zuständigkeiten transparent abbilden und Prüfmechanismen standardisieren. Für Unternehmen ist relevant, dass ein Ausschluss nicht zwingend ein Fehlverhalten des Unternehmens voraussetzt, sondern auch auf Umständen auf Auftraggeberseite beruhen kann. In solchen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses geboten, insbesondere im Hinblick auf Nachprüfungsverfahren.