Angebotsfrist
Was ist die Angebotsfrist?
Die Angebotsfrist ist der festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen Bieter ihre Angebote im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgeben können. Sie beginnt mit der Veröffentlichung der Ausschreibung und endet zu einem klar definierten Zeitpunkt, nach dessen Ablauf keine Angebote mehr berücksichtigt werden dürfen.
Rechtliche Grundlagen und Definition
Die rechtlichen Regelungen zur Angebotsfrist finden sich in § 10 Abs. 1 VOB/A sowie § 10 Abs. 1 EU VOB/A. Diese Vorschriften definieren, wie die Fristen zu berechnen sind, wann sie beginnen und unter welchen Voraussetzungen sie verlängert oder geändert werden dürfen. Auch in der Vergabeverordnung (VgV) sowie im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) finden sich ergänzende Fristenregelungen, insbesondere für EU-weite Ausschreibungen.
Wie wird die Angebotsfrist festgelegt?
Die Vergabestelle bestimmt die Dauer der Angebotsfrist in Abhängigkeit von der Komplexität der Leistung, dem gewählten Vergabeverfahren und der Dringlichkeit der Beschaffung. Dabei muss sie sicherstellen, dass Bieter ausreichend Zeit haben, die Vergabeunterlagen zu prüfen und ein wettbewerbsfähiges Angebot zu erstellen.
Typische Einflussfaktoren sind:
Art des Verfahrens (offenes, nichtoffenes, Verhandlungsverfahren, Innovationspartnerschaft)
Umfang und Komplexität der ausgeschriebenen Leistung
notwendige Abstimmungen, Kalkulationen oder Materialbeschaffungen
technische Anforderungen in den Vergabeunterlagen
Laut aktueller EU-Vergaberichtlinien (z. B. Richtlinie 2014/24/EU) gelten für EU-weite Verfahren Mindestfristen – bei offenen Verfahren in der Regel 35 Tage ab Versand der Bekanntmachung, mit möglichen Verkürzungen bei elektronischer Angebotsabgabe oder Dringlichkeit.
Weitere Informationen zur Angebotsfrist
Oberhalb der Schwellenwerte gilt gemäß § 15 VgV im offenen Verfahren eine 35-tägige Angebotsfrist ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bzw. eine 30-tägige Frist im nicht offenen Verfahren (Vgl. § 16 Abs. 5 VgV).
Unterhalb der Schwellenwerte ist nach § 10 Abs. 1 VOB/A resp. VOL/A für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen. In § 10 Abs. 1 S. 1 VOB/A ist geregelt, dass die Frist auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf.
Das Gebot der Formstrenge gebietet es, Angebote, die verspätet eingegangen sind, von der Wertung auszuschließen. Damit ist diese Frist eine Ausschlussfrist. Dies gilt auch, wenn ein Bieter zwar fristgerecht ein Angebotsanschreiben einreicht, wesentliche Bestandteile wie z. B. die ausgefüllten Verdingungsunterlagen aber erst verspätet folgen.
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