Vertrauensschaden
Was ist der Vertrauensschaden?
Der Vertrauensschaden ist auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte ist mithin so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. (Schadenersatzanspruch). Der Anspruch auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens umfasst die Kosten, die durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstanden sind. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Unternehmer tatsächlich am Verfahren beteiligt war und entsprechende Aufwendungen hatte.
Rechtliche Einordnung des Vertrauensschadens
Der Vertrauensschaden ist ein Instrument des zivilrechtlichen Schadensersatzes und leitet sich aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis ab, das zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bietern besteht. Im Vergaberecht ergibt sich seine besondere Bedeutung daraus, dass Auftraggeber strenge Verfahrens- und Rücksichtnahmepflichten einhalten müssen. Werden diese verletzt, kann ein Bieter nach § 181 GWB Ersatz für seine Angebots- und Teilnahmekosten verlangen. Die Regelung schützt damit ausdrücklich die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen, die im Vertrauen auf ein korrektes Vergabeverfahren Kosten investiert haben.
Welche Kosten können erstattet werden?
Zum ersatzfähigen Vertrauensschaden zählen sämtliche Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Angebots- oder Teilnahmeunterlagenerstellung stehen, darunter:
– Personal- und Bearbeitungskosten
– externe Beratungs-, Ingenieur- oder Gutachterkosten
– Reisekosten zur Abstimmung oder Besichtigung
– Gebühren für Nachweise oder Zertifikate, die speziell für das Verfahren erworben wurden
– Aufwendungen für technische Konzepte, Berechnungen oder Prototypen
Erstattet werden nur Kosten, die tatsächlich angefallen und dokumentierbar sind. Unternehmen sollten daher alle relevanten Arbeitsschritte und Ausgaben sorgfältig nachhalten.
Abgrenzung zum entgangenen Gewinn
Der Vertrauensschaden deckt nur das negative Interesse ab. Der entgangene Gewinn hingegen betrifft das positive Interesse, also die wirtschaftliche Position, die der Bieter bei Zuschlagserteilung erlangt hätte. Ein Anspruch darauf besteht nur, wenn der Bieter nachweislich den Zuschlag höchstwahrscheinlich erhalten hätte – eine Voraussetzung, die in der Praxis nur selten erfüllt ist. Daher wird in Vergabeverfahren nahezu ausschließlich der Vertrauensschaden zugesprochen.
Praktische Bedeutung im Vergaberecht
Für Auftraggeber schafft die Möglichkeit des Vertrauensschadens einen Anreiz, Vergabeverfahren sorgfältig, transparent und rechtssicher zu gestalten. Fehlerhafte Vergaben, unzulässige Aufhebungen oder Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze können sonst zu erheblichen Ersatzforderungen führen. Für Unternehmen wiederum bedeutet der Vertrauensschaden eine wichtige wirtschaftliche Absicherung, wenn sie Zeit und Ressourcen in komplexe Angebote investieren.
Nutzen für Unternehmen und Bieter
Gerade in technisch anspruchsvollen oder zeitaufwendigen Ausschreibungen entstehen hohe Vorbereitungskosten. Die Möglichkeit, diese ersetzt zu bekommen, stärkt die Bereitschaft von Unternehmen, sich an öffentlichen Vergabeverfahren zu beteiligen. Voraussetzung bleibt jedoch eine lückenlose Dokumentation der entstandenen Aufwendungen. So lässt sich im Streitfall nachvollziehbar darlegen, welche Kosten erstattungsfähig sind und auf welchen vergaberechtlichen Verstößen sie beruhen.