Vertragsarten
Was sind Vertragsarten?
Vertragsarten bezeichnen unterschiedliche Arten von öffentlichen Verträgen, die öffentliche Auftraggeber schließen können. Diese sind in § 103 GWB aufgezählt. Die Vorschrift unterscheidet Lieferaufträge (§ 103 Abs. 2 GWB), Bauaufträge (§ 103 Abs. 3 GWB) und Dienstleistungsaufträge (§ 103 Abs. 4 GWB), Rahmenvereinbarungen (§ 103 Abs. 5 GWB) sowie Wettbewerbe (§ 103 Abs. 6 GWB).
Weiterführende Informationen zur Vertragsarten
Lieferaufträge sind nach der Legaldefinition des § 103 Abs. 2 GWB Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen. Bauaufträge sind nach § 103 Abs. 3 GWB Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind, oder
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Hierbei können sowohl Neubauten als auch Umbauarbeiten oder Gebäudesanierungen Inhalt des Auftrages sein. Als Dienstleistungsaufträge gelten gemäß § 103 Abs. 4 GWB die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht Lieferauftrag oder Bauauftrag sind, beispielsweise Verträge über Gebäudeservice, Entsorgung, Reinigung, Informationstechnologie, Kommunikation, Banken, Finanzen, Versicherungen, Immobilien, Versorgung, Grundstücks- und Wohnungswesen, Verkehr, Winterdienst, Medizin, Gesundheit, soziale Hilfsdienste, Wissenschaft, Bildung, Kultur.
Bedeutung der Vertragsarten im Vergabeverfahren
Die korrekte Einordnung eines Auftrags in eine Vertragsart ist zentral für die Wahl des passenden Vergabeverfahrens. Je nach Vertragsart gelten unterschiedliche Vorschriften zur Bekanntmachung, Fristberechnung, Eignungsprüfung und Zuschlagswertung. Fehler bei der Zuordnung können zu Nachprüfungsverfahren oder zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen. Auftraggeber müssen daher bereits vor Veröffentlichung präzise bestimmen, ob es sich um einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag handelt, da hiervon auch die anwendbaren EU-Schwellenwerte abhängen.
Rahmenvereinbarungen als besondere Vertragsform
Rahmenvereinbarungen ermöglichen eine flexible Beschaffung über einen längeren Zeitraum. Sie legen die grundlegenden Vertragsbedingungen fest, während die einzelnen Abrufe erst später erfolgen. Diese Vertragsart wird häufig genutzt, wenn regelmäßige, aber mengenmäßig schwer vorhersehbare Bedarfe bestehen. Auftraggeber profitieren von Planungs- und Preisstabilität, während Unternehmen wiederkehrende Abrufchancen erhalten.
Wettbewerbe als eigenständige Vertragsart
Wettbewerbe dienen der Erlangung kreativer oder planerischer Lösungen, häufig im Bereich Architektur oder Städtebau. Die Beiträge werden anhand festgelegter Kriterien bewertet, und meist erhält der Gewinner einen Folgeauftrag oder eine Prämie. Diese Vertragsart stärkt die Qualität der Planungsergebnisse und fördert Innovationen.
Praktische Relevanz für Auftraggeber und Unternehmen
Für Auftraggeber bieten klar definierte Vertragsarten eine wichtige Grundlage, um Vergabeverfahren strukturiert und rechtskonform durchzuführen. Unternehmen wiederum benötigen ein Verständnis der Vertragsart, um passende Angebote zu kalkulieren und einzureichen. Die Vertragsart beeinflusst nicht nur den Leistungsumfang, sondern auch Risiken, Nachweisanforderungen und Dokumentationspflichten.
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