Ungewöhnliches Wagnis
Was ist ein ungewöhnliches Wagnis?
Ein ungewöhnliches Wagnis bezeichnet ein Risiko, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens oder Bauvertrags nicht auf den Auftragnehmer abgewälzt werden darf, da es außerhalb seines Einflussbereichs liegt und die Auswirkungen auf Kosten oder Fristen nicht zuverlässig vorhersehbar sind. Es dient dem Schutz des Auftragnehmers vor unkontrollierbaren Belastungen und schafft eine klare Abgrenzung zu kalkulierbaren Marktrisiken, die im Rahmen der Vertragserfüllung vom Auftragnehmer zu berücksichtigen sind.
Rechtliche Einordnung
Die Regelungen zum ungewöhnlichen Wagnis sind in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A verankert. Sie begründen einen Schutzmechanismus, der sicherstellt, dass Auftragnehmer nicht für externe, unvorhersehbare Ereignisse haftbar gemacht werden können. Beispiele für solche Risiken sind außergewöhnliche Naturereignisse, politische Eingriffe, plötzliche gesetzliche Änderungen oder andere unkontrollierbare Faktoren, deren Auswirkungen auf Kosten, Zeitplan oder Leistung nicht kalkulierbar sind.
Abgrenzung zu kalkulierbaren Risiken
Im Gegensatz zu üblichen Betriebs- oder Marktrisiken, die in die Angebotskalkulation einfließen müssen, handelt es sich beim ungewöhnlichen Wagnis um Ereignisse, die der Auftragnehmer weder vorhersehen noch beeinflussen kann. Dazu zählen beispielsweise extreme Wetterlagen über das übliche Maß hinaus, unvorhersehbare technische Hindernisse im Baugrund oder außergewöhnliche Lieferengpässe aufgrund globaler Krisen. Diese Risiken dürfen nicht vertraglich auf den Auftragnehmer übertragen werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sicherzustellen.
Praktische Bedeutung für Auftraggeber
Für Auftraggeber bedeutet die Berücksichtigung des ungewöhnlichen Wagnisses, dass Vertragsbedingungen fair, klar und umsetzbar formuliert werden müssen. Bedingungen, die ein hohes Maß an unkontrollierbaren Risiken auf den Auftragnehmer übertragen, sind unzulässig. Auftraggeber sollten daher bereits bei der Ausschreibung die potenziellen Risiken analysieren und angemessene Regelungen treffen, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Relevanz für Unternehmen und Bieter
Für Unternehmen stellt das ungewöhnliche Wagnis einen zentralen Schutzmechanismus dar. Bieter können sich auf die Definition berufen, um unzumutbare Belastungen abzulehnen, Anpassungen bei unvorhersehbaren Ereignissen zu verlangen oder Nachverhandlungen über Kosten und Fristen anzustoßen. Dies erhöht die Rechtssicherheit, reduziert finanzielle Risiken und ermöglicht eine realistische Kalkulation der Angebote im Vergabeverfahren.
Praktische Umsetzung in digitalen Vergabeverfahren
Digitale Vergabemanagement-Systeme wie der evergabe Manager können Auftraggeber dabei unterstützen, ungewöhnliche Wagnisse bereits in den Vergabeunterlagen klar zu kennzeichnen. Bieter haben so die Möglichkeit, entsprechende Hinweise oder Anpassungsvorschläge in ihren Angeboten strukturiert einzureichen. Dies fördert Transparenz, erleichtert die Bewertung und minimiert spätere Konflikte während der Vertragsdurchführung.
Durch die Berücksichtigung ungewöhnlicher Wagnisse wird das Vergabeverfahren fairer gestaltet, Risiken werden realistisch verteilt und die Vertragssicherheit für beide Parteien erhöht.