Sekundärrechtsschutz

Was ist der Sekundärrechtsschutz?

Der Sekundärrechtsschutz ist eine Form des Rechtsschutzes nicht berücksichtigter Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Verantwortlich sind die ordentlichen Gerichte. Bieter können dadurch Schadensersatzansprüche geltend machen. Unter bestimmten Umständen besteht für die Bieter die Wahl zwischen dem Primär- und dem Sekundärschutz. Nach § 181 GWB hat er Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Teilnahmeantrags und des Angebots, sofern der Auftraggeber gegen bieterschützende Vorschriften verstoßen hat. In seltenen Fällen kann der Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn umfassen, wenn der Bieter das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

Anspruchsberechtigt sind nur Bieter, die tatsächlich am Vergabeverfahren teilgenommen haben und eine realistische Chance auf den Zuschlag hatten. Laut § 13 GVG sind für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen die Zivilgerichte zuständig, während die Vergabekammern hierfür keine Befugnis haben. Die Regelungen im GWB gelten unabhängig von einem Verschulden.

Im Vergabeverfahren besteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Bietern, das beide Seiten dazu verpflichtet, die Rechte und Interessen der jeweils anderen Partei zu wahren. Erleidet ein Bieter aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers einen Schaden, kann er sich auf die zivilrechtliche Grundlage der culpa in contrahendo (c.i.c.) berufen und Ansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB geltend machen.

Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärrechtsschutz

Der Sekundärrechtsschutz ist vom Primärrechtsschutz abzugrenzen. Während der Primärrechtsschutz auf die Korrektur laufender Vergabeverfahren gerichtet ist und insbesondere vor den Vergabekammern stattfindet, setzt der Sekundärrechtsschutz erst nach Abschluss des Verfahrens an. Er zielt nicht mehr auf die Aufhebung oder Änderung der Vergabeentscheidung, sondern ausschließlich auf einen finanziellen Ausgleich.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

Ein Anspruch auf Sekundärrechtsschutz setzt voraus, dass der Auftraggeber gegen vergaberechtliche Pflichten verstoßen hat und dieser Verstoß kausal für den entstandenen Schaden war. Zudem muss der Bieter nachweisen, dass er bei rechtmäßigem Vorgehen eine echte Zuschlagschance gehabt hätte. Ohne diese reale Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

Umfang des möglichen Schadensersatzes

In der Praxis beschränkt sich der Schadensersatz häufig auf den Ersatz der Angebots- und Bewerbungskosten. Der Ersatz des entgangenen Gewinns stellt die Ausnahme dar und kommt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Bieter den Zuschlag erhalten hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Bieter.

Bedeutung der Dokumentation im Vergabeverfahren

Für die Durchsetzung von Sekundärrechtsschutz ist eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation des Vergabeverfahrens von zentraler Bedeutung. Nur wenn Vergabeentscheidungen, Bewertungen und Verfahrensschritte sauber dokumentiert sind, lassen sich Vergaberechtsverstöße substantiiert darlegen. Eine strukturierte Vergabedokumentation erhöht daher sowohl für Auftraggeber als auch für Bieter die Rechtssicherheit.

Praxisrelevanz für Auftraggeber und Bieter

Für Auftraggeber bedeutet der Sekundärrechtsschutz ein erhebliches Haftungsrisiko bei vergaberechtswidrigem Verhalten. Für Bieter stellt er eine wichtige Möglichkeit dar, zumindest einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, wenn ein Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Digitale Vergabemanagementlösungen unterstützen beide Seiten, indem sie eine revisionssichere Dokumentation des Vergabeverfahrens ermöglichen.

Möchte ein nicht berücksichtigter Bieter den Sekundärschutz in Anspruch nehmen, ermöglicht der evergabe Manager (AI Vergabemanager) die elektronische Vergabedokumentation zu exportieren oder zu drucken.

Informationen zum evergabe Manager

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