Schwarzarbeit
Wie wird gegen Schwarzarbeit im Vergabeverfahren vorgegangen?
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung stellen schwerwiegende Verstöße gegen das deutsche Arbeits- und Vergaberecht dar. Sie gelten als Indikator für die Unzuverlässigkeit eines Unternehmens und können dazu führen, dass einem Bewerber im Rahmen eines Vergabeverfahrens die Eignung abgesprochen wird. Ein solcher Ausschluss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Unternehmen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) oder gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen hat.
Die Bekämpfung von Schwarzarbeit dient dem Schutz sozialer Sicherungssysteme und der Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen. Unternehmen, die Sozialabgaben hinterziehen oder Beschäftigte illegal anstellen, verschaffen sich unzulässige Vorteile gegenüber gesetzestreuen Konkurrenten. Daher ist die Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften ein zentrales Kriterium bei der Eignungsprüfung im öffentlichen Auftragswesen.
Rechtliche Folgen bei Verstößen
Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz haben erhebliche Konsequenzen. Bereits die fahrlässige Missachtung gesetzlicher Meldepflichten kann hohe Bußgelder nach sich ziehen, in schweren Fällen bis zu 300.000 Euro. Wird darüber hinaus vorsätzlich gehandelt, etwa durch das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, handelt es sich um eine Straftat. Diese kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen drohen sogar Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
Auch zivilrechtlich hat Schwarzarbeit Folgen: Schließen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Werk- oder Dienstleistungsvertrag auf Grundlage von Schwarzgeldabsprachen, ist dieser Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 SchwarzArbG nichtig. Das bedeutet, dass aus einem solchen Geschäft keine rechtswirksamen Ansprüche abgeleitet werden können, weder auf Vergütung noch auf Gewährleistung. Diese Rechtsauffassung wurde durch den Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 15. März 2024 bestätigt (Az.: V ZR 115/22).
Auswirkungen auf die Teilnahme an Vergabeverfahren
Ein Unternehmen, das wegen Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung auffällig geworden ist, kann dauerhaft oder zeitweise von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Die Vergabestellen sind verpflichtet, die Zuverlässigkeit der Bieter sorgfältig zu prüfen, insbesondere bei Aufträgen im Bauwesen, in der Gebäudereinigung oder in anderen lohnintensiven Branchen. Verdachtsmomente oder vorliegende Bußgeldbescheide können ausreichen, um die Teilnahme zu versagen.
Im Sinne eines fairen Wettbewerbs und zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit ist es daher entscheidend, dass alle Beteiligten ihrer Verantwortung nachkommen, sowohl auf Auftraggeber als auch auf Bieterseite.