Scheinangebot
Was ist ein Scheinangebot?
Ein Scheinangebot liegt vor, wenn ein Bieter ein Angebot abgibt, welches von vornherein nicht ernst gemeint ist und den Zuschlag nicht erhalten will.
Es handelt sich dabei um eine unzulässige Manipulation des Vergabeverfahrens. Schein- oder Schutzangebote können den Wettbewerb verzerren, zu einem Vermögensschaden führen und rechtliche Konsequenzen haben. Auftraggeber sollten daher verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Scheinangebote zu verhindern.
Arten von Scheinangeboten
Angebote von Unternehmen, die gar nicht am Auftrag interessiert sind: Diese Unternehmen wollen nur den Anschein von Wettbewerb erwecken, um den Zuschlag an einen bestimmten Bieter zu begünstigen.
Angebote von Unternehmen, die nicht in der Lage sind, den Auftrag zu erfüllen: Diese Unternehmen wollen den Zuschlag erhalten, um dann nachträglich vom Vertrag zurückzutreten.
Angebote von Unternehmen, die mit dem Auftraggeber abgesprochen sind: Diese Unternehmen geben ein Angebot ab, das bewusst über dem Angebot des gewünschten Bieters liegt, um diesem den Zuschlag zu sichern.
Zusammenhang mit Submissionsabsprachen
Submissionsabsprachen sind wettbewerbswidrige Absprache zwischen Bietern bezüglich ihrer Angebote. So kommt es vor, dass durch Vereinbarungen von Unternehmen Scheinangebote erstellt und abgegeben werden. Solche Absprache werden durch fakultativen und zwingenden Ausschlussgründen mithilfe des GWB geregelt.
Mögliche Strafen bei einem Scheinangebot
Genau wie bei Submissionsabsprachen kommt auch bei Scheinangeboten der § 298 StGB zum Einsatz.
„Wer bei einer Ausschreibung (…) ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Warum Scheinangebote ein ernsthaftes Risiko darstellen
Scheinangebote gefährden die Integrität des Vergabeverfahrens, da sie den Wettbewerb verfälschen und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass jedes abgegebene Angebot ernsthaft, eigenständig und unabhängig ist. Ein einziges manipuliertes Angebot kann die gesamte Angebotswertung verzerren, den wirtschaftlichsten Bieter benachteiligen und erhebliche finanzielle Nachteile verursachen. Zusätzlich wird der Zweck des Vergaberechts – sparsamer und wirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln – unterlaufen.
Hinweise auf mögliche Scheinangebote
Auftraggeber können verschiedene Indikatoren beobachten, darunter:
– ungewöhnliche Preisabstände im Vergleich zu anderen Angeboten
– identische oder auffällig ähnliche Formulierungen, Berechnungen oder Fehler
– Angebote, die offensichtlich unvollständig oder widersprüchlich sind
– auffällige gleichzeitige Teilnahme bestimmter Unternehmensgruppen
– Preisgestaltungen, die den Anschein einer strategischen Nichtgewinnabsicht vermitteln
Solche Hinweise ersetzen keine Beweise, dienen jedoch als Anlass, Angebote näher zu prüfen oder Aufklärungen nachzufordern.
Prävention und Maßnahmen
Zur Vermeidung von Scheinangeboten können Auftraggeber:
– klare und eindeutige Vergabeunterlagen erstellen
– eine saubere und vollständige Vergabedokumentation führen
– Preisprüfungen und Plausibilitätskontrollen durchführen
– Aufklärungsverfahren nutzen, wenn Hinweise auf Manipulation bestehen
– bei begründetem Verdacht Ausschlussentscheidungen nach GWB prüfen
Durch digitale Vergabemanagementsysteme lässt sich der Prozess zusätzlich transparent gestalten und sicher dokumentieren, was die Aufdeckung unzulässiger Absprachen erleichtern kann.