Mischkalkulation
Was ist eine Mischkalkulation?
Eine Mischkalkulation ist eine Preisgestaltungsmethode im öffentlichen Vergaberecht, bei der ein Bieter die Einheitspreise für bestimmte Positionen bewusst zu niedrig ansetzt und dafür Preise anderer Positionen erhöht. Das tut er, um den Gesamtpreis strategisch zu optimieren und am Ende einen formal korrekten Angebotspreis abzugeben. Dabei werden manche Positionen unterkalkuliert und andere überkalkuliert, sodass der Gesamtpreis trotz der Verzerrung wirtschaftlich erscheint.
Typisch ist diese Vorgehensweise in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsvergaben, bei denen das Leistungsverzeichnis (LV) aus vielen kalkulationsfähigen Einzelleistungen besteht.
Wie funktioniert eine Mischkalkulation?
Eine Mischkalkulation ist eine strategische Preisgestaltungsmethode im öffentlichen Vergaberecht, bei der ein Bieter die Kosten, Gewinne und Risiken innerhalb eines Angebots gezielt verteilt. Dabei werden einzelne Positionen bewusst unter- oder überkalkuliert, nicht realitätsgetreu, sondern mit Blick auf Vergabechancen und Nachtragspotenziale. Unterkalkulierte Positionen dienen dazu, ein günstiges Gesamtangebot zu erzeugen und die Zuschlagswahrscheinlichkeit zu erhöhen, während überkalkulierte Positionen oft dort angesetzt werden, wo Mengenänderungen oder Nachträge wahrscheinlich sind. Ziel ist, dass das Angebot im Preisvergleich wettbewerbsfähig wirkt, während der mögliche Gewinn über Änderungen im Projektverlauf erzielt wird. Bieter nutzen dafür häufig projektspezifische Kenntnisse oder Erfahrung in der Bauausführung, um Chancen und Risiken gezielt zu gewichten.
Warum ist eine Mischkalkulation unzulässig?
Mischkalkulationen sind jedoch nach § 16d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sowie der Vergabeverordnung (VgV) unzulässig, da sie den Grundsatz der Preisvergleichbarkeit, Transparenz und Gleichbehandlung nach § 97 GWB verletzen. Sie führen dazu, dass Angebote nicht mehr nachvollziehbar geprüft werden können. Bieter, die Mischkalkulationen anbieten, sind zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen. Spekulationspreise sind hingegen grundsätzlich zulässig, auch wenn sie Nullpreise oder gar Negativpreise darstellen.
Ein Ausschluss ist erforderlich, wenn Positionen keine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage haben, Kostenanteile willkürlich verschoben werden oder das Angebot nicht mehr sachgerecht bewertet werden kann. Vergabestellen sind verpflichtet, Angebote mit Anzeichen einer Mischkalkulation zu überprüfen und gegebenenfalls auszuschließen.
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