Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten

Was bedeutet „Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten“?

Die Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten bezeichnet den Nachweis, dass eine angebotene Leistung trotz Abweichung von den technischen Spezifikationen der Leistungsbeschreibung die gleiche Qualität, Sicherheit und Funktionalität erbringt. Sie ist ein zentrales Kriterium im deutschen Vergaberecht und in § 7a Abs. 3 VOB/A sowie § 13 Abs. 2 VOB/A geregelt.

Rechtliche Grundlage und Bedeutung

Nach § 7a Abs. 3 VOB/A darf ein Bieter technische Alternativen vorschlagen, sofern die geforderte Leistung gleichwertig ausgeführt wird. Entscheidend ist, dass diese Gleichwertigkeit nachvollziehbar nachgewiesen wird. § 13 Abs. 2 VOB/A verpflichtet den Bieter, diesen Nachweis bereits mit Angebotsabgabe zu erbringen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Vergabeverfahren fair, transparent und diskriminierungsfrei abläuft.

Unterlässt der Bieter diesen Nachweis oder ist die Gleichwertigkeit nicht eindeutig erkennbar, gilt das Angebot nach § 16d Abs. 2 VOB/A als unvollständig und darf nicht gewertet werden. Das schützt Auftraggeber davor, technisch minderwertige oder nicht geprüfte Lösungen anzunehmen.

Wie wird die Gleichwertigkeit nachgewiesen?

Der Nachweis der Gleichwertigkeit kann auf verschiedene Weise erfolgen, etwa durch:

  • technische Beschreibungen, Zertifikate oder Prüfberichte,

  • Verweise auf Normen (z. B. DIN-, EN- oder ISO-Normen),

  • Herstellererklärungen oder Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

  • vergleichende Funktions- oder Sicherheitsanalysen.

Bei komplexen technischen Leistungen sollten die Nachweise so gestaltet sein, dass sie dem Auftraggeber eine objektive Beurteilung ermöglichen. Eine pauschale Erklärung, das Produkt oder die Leistung sei „gleichwertig“, reicht nicht aus.

Digitale Vergabeplattformen wie evergabe.de und das AI Bietercockpit bieten heute strukturierte Formulare und Uploadmöglichkeiten, um die geforderten Nachweise direkt mit dem Angebot einzureichen. So wird der Prozess für Bieter rechtssicherer und effizienter.

Wann gilt eine Leistung als gleichwertig?

Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die angebotene Leistung in Bezug auf folgende Aspekte mit der geforderten Leistung übereinstimmt:

  1. Funktionalität: Erfüllung der vertraglich beschriebenen Aufgabe.

  2. Qualität und Haltbarkeit: Vergleichbare Lebensdauer oder Materialqualität.

  3. Sicherheits- und Gesundheitsaspekte: Einhaltung relevanter Schutzstandards.

  4. Wirtschaftlichkeit: Keine unzumutbaren Mehrkosten oder Betriebsnachteile.

Dabei muss der Auftraggeber die objektive Möglichkeit haben, die Gleichwertigkeit zu prüfen – sie darf also „nicht auf der Hand liegen“, sondern muss belegbar dokumentiert sein.

Warum ist der Nachweis der Gleichwertigkeit wichtig?

Ohne klaren Nachweis droht der Ausschluss aus der Wertung. Außerdem stärkt ein sauber dokumentierter Gleichwertigkeitsnachweis das Vertrauen zwischen Bietern und Auftraggebern und ermöglicht innovative Lösungen im Rahmen der VOB/A. In Zeiten digitaler Vergabeprozesse tragen klare Gleichwertigkeitsnachweise zur Automatisierung der Angebotsprüfung bei – ein Schritt hin zu mehr Effizienz und rechtlicher Sicherheit in öffentlichen Ausschreibungen.

>> Informationen zur Angebotsabgabe

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