Auftragsarten

Was sind Auftragsarten?

Auftragsarten bezeichnen im Vergaberecht die rechtlich definierten Kategorien öffentlicher Aufträge, die sich danach unterscheiden, welche Leistungen eingekauft werden: Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge. Diese Einteilung ist sowohl im EU-Vergaberecht als auch im deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt und bildet die Grundlage für Verfahren, Schwellenwerte und Vergabevorschriften.

Hauptarten öffentlicher Aufträge nach § 103 GWB

Lieferaufträge
Gemäß § 103 Abs. 2 GWB dienen Lieferaufträge der Beschaffung von Gütern – etwa durch Kauf, Leasing, Miete oder Pacht. Sie umfassen Verträge, bei denen eine öffentliche Stelle bewegliche Sachen oder Waren erwirbt. Darunter fallen auch Standardprodukte wie Büroausstattung, IT-Hardware oder Fahrzeuge. Wichtig: Seit der Digitalisierung vieler Beschaffungsprozesse werden Lieferaufträge zunehmend elektronisch abgewickelt, etwa über eVergabe-Plattformen oder E-Procurement-Systeme.

Bauaufträge
Nach § 103 Abs. 3 GWB handelt es sich um Bauaufträge, wenn eine öffentliche Stelle Bauleistungen ausführt oder ausführen lässt, einschließlich Planungs- und Ausführungsleistungen. Dazu zählen Neubauten, Umbauten und umfangreiche Sanierungen. Neu hinzugekommen ist in der Praxis die stärkere Einbindung von Nachhaltigkeits- und Energieeffizienzkriterien (z. B. im Rahmen der EU-Green-Deal-Ziele). Beispiel: Der Bau öffentlicher Gebäude, Schulen oder Verkehrsinfrastruktur.

Dienstleistungsaufträge
Gemäß § 103 Abs. 4 GWB umfassen sie alle Verträge, die weder Bau- noch Lieferaufträge sind – meist immaterielle Leistungen. Dazu gehören u. a. Beratungs-, IT-, Reinigungs-, Sicherheits- oder Transportdienstleistungen. In den letzten Jahren ist auch die Vergabe von Cloud-Diensten oder Software-as-a-Service-Leistungen (SaaS) in diesen Bereich gefallen.

Weitere Kategorien und Richtlinien

Das Vergaberecht unterscheidet innerhalb der öffentlichen Aufträge verschiedene Regelungsbereiche, die durch EU-Richtlinien und nationale Verordnungen bestimmt sind:

  1. Vergabe klassischer Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Richtlinie 2014/24/EU und der Vergabeverordnung (VgV).

  2. Vergabe von Aufträgen in den Sektoren Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energie gemäß Richtlinie 2014/25/EU und der Sektorenverordnung (SektVO).

  3. Vergabe bestimmter Aufträge in Verteidigung und Sicherheit gemäß Richtlinie 2009/81/EG und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).

  4. Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen nach Richtlinie 2014/23/EU und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).

Wie werden Auftragsarten in der Praxis verwendet?

Die korrekte Zuordnung der Auftragsart ist entscheidend, da sie bestimmt:

  • welche Schwellenwerte gelten,

  • welche Verfahrensart (offen, nichtoffen, Verhandlungsverfahren etc.) angewendet wird,

  • welche Vergabeunterlagen erforderlich sind und

  • welche rechtlichen Vorschriften greifen.

Zudem beeinflusst sie, ob nationale oder europaweite Ausschreibungen notwendig sind.
Dank digitaler Vergabeplattformen können Auftraggeber heute Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge effizient elektronisch veröffentlichen und bearbeiten – ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen.

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