Angebotsannahme

Was versteht man unter Angebotsannahme?

Die Angebotsannahme ist der entscheidende Schritt im Vertragsabschluss. Sie stellt im rechtlichen Sinne eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, mit der ein Angebot akzeptiert wird. Voraussetzung ist, dass die Annahme vollständig mit dem Angebot übereinstimmt. Sobald der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens einem Bieter den Zuschlag erteilt, gilt das Angebot als angenommen und der Vertrag als rechtskräftig geschlossen. Damit ist die Angebotsannahme eng mit dem Begriff des Zuschlags verknüpft.

Im Grundsatz muss die Annahmeerklärung dem Anbieter zugehen. Ist keine besondere Form vorgeschrieben, kann die Annahme auch formlos erfolgen, etwa durch mündliche Zustimmung oder schlüssiges Verhalten, das nach außen hin als Zustimmung zu werten ist. In der Praxis ist dies allerdings eher im allgemeinen Zivilrecht relevant. Im Vergaberecht wird regelmäßig eine formgebundene Zuschlagserteilung erforderlich.

Rechtslage bei stillschweigender oder abweichender Annahme

In bestimmten Fällen ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung entbehrlich. Nach § 151 BGB kann ein Vertrag auch ohne Mitteilung der Annahme zustande kommen, wenn dies der Verkehrssitte entspricht oder wenn der Antragende auf eine Erklärung verzichtet hat. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann gemäß § 362 HGB auch Schweigen als Zustimmung gewertet werden. Diese Regelungen gelten jedoch nicht im förmlichen Vergabeverfahren.

Wird ein Angebot nicht vollständig angenommen oder enthält die Annahmeerklärung zusätzliche Bedingungen, liegt kein Vertrag vor. In diesem Fall handelt es sich gemäß § 150 Absatz 2 BGB um ein neues Angebot, das wiederum einer eigenen Annahme bedarf. Stimmen Angebot und Annahme nur in Teilen überein, spricht man rechtlich von einem Dissens. Kann dieser nicht durch Auslegung aufgelöst werden, ist der Vertrag nichtig.

Digitale Angebotsannahme mit evergabe.de

Die Plattform evergabe.de ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, Angebote digital und rechtssicher anzunehmen. Die Zuschlagserteilung erfolgt elektronisch, wird automatisch dokumentiert und bildet den offiziellen Abschluss des Vergabeverfahrens. So lassen sich Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen vollständig digital und transparent vergeben, von der Ausschreibung bis zur Vertragsbindung.

 
Cookieeinstellungen