Amtsermittlungsgrundsatz
Was ist der Amtsermittlungsgrundsatz?
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist ein zentraler Untersuchungsgrundsatz im Vergaberecht, der in § 163 Abs. 1 GWB geregelt ist. Er verpflichtet die Vergabekammer, den Sachverhalt in einem Vergabenachprüfungsverfahren von Amts wegen selbstständig zu ermitteln, sobald ein zulässiger Antrag gemäß § 160 Abs. 1 bis 3 GWB gestellt wurde. Das bedeutet, dass die Kammer nicht ausschließlich auf die Vorträge der Beteiligten angewiesen ist, sondern den Sachverhalt eigenständig untersucht, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung gilt jedoch nur, soweit der vorgelegte Tatsachenstoff hinreichend Anlass zur Prüfung gibt und durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, insbesondere des Antragstellers, ergänzt wird.
Rechtliche Einordnung
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist ein Ausfluss des öffentlichen Untersuchungsrechts im Vergabeverfahren. Er gewährleistet, dass die Vergabekammer auch dann eine sachgerechte Entscheidung treffen kann, wenn die Beteiligten unvollständige oder fehlerhafte Angaben machen. Dabei ist die Entscheidungsfindung der Kammer nicht auf den Vortrag der Beteiligten beschränkt; sie ist auch nicht an die eingereichten Anträge gebunden (§ 168 Abs. 1 S. 2 GWB). Dies stellt einen deutlichen Unterschied zum Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess dar, bei dem die Parteien selbst für die Darlegung und den Nachweis ihres Anspruchs verantwortlich sind.
Abgrenzung zum Beibringungsgrundsatz
Im Unterschwellenbereich findet der Amtsermittlungsgrundsatz keine Anwendung; hier gilt der Beibringungsgrundsatz. Das bedeutet, dass klagende Bieter oder Konkurrenten substantiierte Darlegungen und Beweise für die gerügten Vergabeverstöße vorlegen müssen. Im Gegensatz dazu hat die Vergabekammer bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Pflicht, die Sachverhalte von Amts wegen zu prüfen und ergänzend zu ermitteln, selbst wenn nicht alle relevanten Informationen von den Beteiligten bereitgestellt werden.
Praktische Bedeutung für Auftraggeber und Unternehmen
Für Auftraggeber bedeutet der Amtsermittlungsgrundsatz, dass die Vergabekammer die Einhaltung der Vergaberegeln aktiv überprüft. Fehlerhafte Vergaben oder unvollständige Dokumentationen können auch ohne umfassenden Vortrag der Bieter zu Beanstandungen führen. Unternehmen profitieren davon, dass sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf eine sachgerechte und unabhängige Untersuchung durch die Vergabekammer verlassen können. Digitale Vergabemanagement-Lösungen wie der evergabe Manager (AI Vergabemanager) erleichtern dies, da elektronische Vergabeakten exportiert und der Kammer zur Verfügung gestellt werden können. So wird eine revisionssichere und transparente Prüfung aller relevanten Unterlagen unterstützt, was die Effizienz und Nachvollziehbarkeit von Vergabenachprüfungsverfahren erhöht.