Muss das Gebot der Produktneutralität in der Leistungsbeschreibung eingehalten werden?

Grundsätzlich ja. Dabei gibt es verschiedene Grundlagen, die dafür berücksichtigt werden müssen. Das Gebot der Produktneutralität besagt, dass öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen produktspezifische Angaben machen dürfen. Es handelt sich dabei um einen Ausdruck des Wettbewerbsprinzips gemäß § 97 Abs. 1 des GWB. Welche Ausnahmen es allerdings gibt, findest Du in unserem Glossarbegriff Produktneutralität

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