Welche Vergabeunterlagen können nicht nachgefordert werden?
Genaue Angaben, ob und welche Unterlagen nicht nachgefordert werden, sind in den Gesetzestexten zu finden. Grundsätzlich kann der Auftraggeber alle Unterlagen, welche nicht mit dem Angebot eingereicht wurden, nachfordern. Dieser kann aber auch verlangen, fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen zu korrigieren und zu vervollständigen. Zur Begriffsdefinition: Was versteht man unter Nachforderungen?
§ 16a Abs. 2 VOB/A (Bauleistungen)
§ 41 Abs. 3 UVgO (Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich)
§ 16 Abs. 3 VOL/A (Liefer- und Dienstleitungen im Unterschwellenbereich, nur in Sachsen)
§ 56 Abs. 3 VgV (Liefer- und Dienstleitungen im Oberschwellenbereich, Architekten- und Ingenieurleistungen)
Ausgeschlossen sind jedoch fehlende Preisangaben, sofern diese keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtsumme haben. Bitte prüfe daher immer, welche Unterlagen Du abgeben sollst. Die Angaben dazu findest Du im Formular Aufforderung zur Angebotsabgabe im Punkt C. Darüber hinaus ist in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung festgelegt, ob der Auftraggeber überhaupt Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird.